Der OGH hat sich in einer Entscheidung vom 30.4.2019 mit der Frage zu befassen, inwieweit in der Ehe erworbenes, großes Immobilienvermögen nach Ehescheidung der Aufteilung zwischen den Ehegatten unterliegt. Dazu wurde in der bisherigen Rechtsprechung des OGH regelmäßig darauf abgestellt, ob aufgrund einer größeren Anzahl von Objekten es einer auf Dauer angelegten Organisation zur Verwaltung bedarf. Das wurde noch im Jahr 2009 bei Vorhandensein von acht vermieteten Wohnungen bejaht. Folge dieser Judikaturlinie war, dass bei größerem, auch in aufrechter Ehe erworbenen Liegenschaftsvermögen eine Aufteilung unterblieben ist, während bei Immobilienvermögen bestehend nur aus drei oder 4 Wohnungen eine Aufteilung zwischen den Ehegatten (in der Regel 1:1) vorzunehmen war.
Der nunmehr als Fachsenat für Aufteilungsfragen zuständige 1. Senat des OGH hat in der Entscheidung vom 30.4.2019 (1 Ob 112/18d) die bisherigen Rechtsprechung aufgegeben und ausgeführt, dass die Ausnahme von Unternehmen aus der nachehelichen Aufteilung primär den Gesetzeszweck hat, den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Derartige Nachteile sieht der OGH bei der bloßen Ansammlung von Liegenschaftsvermögen – auch wenn daraus durch Vermietung Erträge erzielt werden – nur in Ausnahmefällen als gegeben an und sei insbesondere ein ins Gewicht fallender Verlust von Arbeitsplätzen nicht zu besorgen. Der OGH begründet seine Entscheidung auch damit, dass es für die nacheheliche Aufteilung keinen Unterschied machen soll, ob in der Ehe erwirtschaftete Erträge in Wertpapierdepots, Kunstgegenständen oder auf Sparbüchern angelegt werden (diese waren schon bisher aufzuteilen) oder auch in Immobilien investiert werden. Auch sogenannte „Bauherrnmodelle“ sind nach dieser Judikatur als eheliche Ersparnis nach Ehescheidung aufzuteilen (1 Ob 112/18d).