Der OGH hat sich in seiner Entscheidung 8 Ob 88/19b mit der Frage zu befassen, inwieweit die vom Bauherrn beauftragte ÖBA einem Bauunternehmer für einen Verstoß der Bauaufsichtspflichten haftet. Dazu wurde in der bisherigen Rechtsprechung des OGH vertreten, dass es sich beim Vertrag zwischen Bauherrn und Bauaufsicht um keinen Vertrag zu Gunsten Dritter in Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer handle (2 Ob 128/09a; 3 Ob 55/12b) und sich der Bauherr mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden wegen Fehler iZm der Bauüberwachung anrechnen lassen müsse (RS0108535; RS0107245). Anders entschied der OGH nunmehr bei der Frage ob es Regressansprüche des Bauunternehmers gegenüber der örtlichen Bauaufsicht im Falle einer Solidarhaftung gibt. Der Werkunternehmer, der dem Bauherren im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, kann Regress gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherren trifft, geltend machen.
Gegenständlich bediente sich die Bauunternehmerin für die Herstellung eines Unterbodens einer Subunternehmerin. Die Subunternehmerin führte den Unterboden mangelhaft aus. Dies führte dazu, dass ein von einem Dritten auf dem Unterboden verlegter Laminatboden beschädigt wurde. Die Untauglichkeit des Unterbodens für das darauf aufbauende Gewerk wäre für die Bauaufsicht leicht erkennbar gewesen, was für einen Regressanspruch (rund 13 %) ausreiche, da dieser Fehler der ÖBA nicht vernachlässigbar sei.