In einem Rechtsstreit zwischen Mobilfunkbetreibern ging es um die Frage, ob bei Sonderangeboten das werbende Unternehmen verpflichtet ist, den Aktionszeitraum anzugeben.
Der OGH verneint in seiner Entscheidung 4 Ob 226/22x eine derartige Pflicht. Es besteht keine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen, diese dürfen nur nicht irreführend sein. Auch die neue Bestimmung des § 9a PrAG verlangt nur die Angabe, welcher vergangene Wert als Vergleichswert herangezogen werde. Auch durch diese neue Bestimmung, die im entschiedenen Sachverhalt noch nicht anwendbar waren, gibt es keine Pflicht zur Information über die Dauer des Aktionszeitraums.
Bei Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Werbemaßnahmen stehen Ihnen Dr. Walter Müller und Dr. Mario Höller-Prantner als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.