Vielen künftigen Ehepartnern ist nicht bewusst, dass sie durch die Eheschließung am Standesamt einen zivilrechtlichen Vertrag schließen, der auch langfristige finanzielle Folgen mit sich bringt. Verdient ein Ehegatte deutlich weniger als der andere Ehegatte, so steht dem schlechter verdienenden Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu. Dieser bleibt auch im Fall der Scheidung aus zumindest überwiegendem Verschulden des besserverdienenden Ehepartners nach Ehescheidung theoretisch bis an das Lebensende aufrecht. Darüber hinaus bewirkt die Eheschließung, dass die in der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erzielten Ersparnisse in der Regel im Verhältnis 1 : 1 im Fall einer Scheidung geteilt werden.
Insbesondere bei stark unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehepartner ist daher der Abschluss eines Ehevertrages zu empfehlen, der das mögliche Risiko für den besserverdienenden Ehepartner angemessen reduziert.
Auch aus der Sicht des einkommensschwächeren Ehepartners bzw. bei einem bestehenden Kinderwunsch stellt sich umgekehrt die Frage, ob und wie kinderbedingte Nachteile der Mutter sowohl im Erwerbsleben als auch insbesondere nach Pensionierung (auf Grund der geringer erworbenen Pensionsansprüche) angemessen ausgeglichen werden können. Erfahrungsgemäß lassen sich diese Themen vor der Eheschließung leichter und sachlicher lösen als im späteren Konfliktfall, wenn die Ehe zerrüttet ist.
Ein Regelungsbedürfnis besteht oft auch bei Paaren, die bereits Kinder in die Ehe mitbringen und bei welchen es häufig der Wunsch der Ehepartner ist, dass das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowohl im Fall einer Scheidung, aber auch im Fall des Todes eines Ehepartners den eigenen Kindern zukommt und nicht im Weg des Erb- und Pflichtteilsrechts letztlich bei den Kindern des anderen Ehegatten landen soll. In einer solchen Situation empfiehlt sich zumindest der Abschluss eines wechselseitigen Pflichtteilsverzichtsvertrages der Ehegatten, der jedem Ehepartner für sein Vermögen völlige Handlungsfreiheit bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung über sein Vermögen einräumt.
Ist die Mitarbeit eines Ehegatten im Unternehmen des anderen Ehepartners beabsichtigt, sollte auch dies durch eine klare schriftliche Vereinbarung geregelt werden, um im Fall der Trennung für beide Seiten Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Hat ein Ehepartner den Wunsch nach Abschluss eines Ehevertrages, sollte dies ausreichend lange vor dem geplanten Hochzeitstermin kommuniziert und umgesetzt werden, um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu werden, der andere Ehepartner habe sich unter dem Druck der beispielsweise bereits versandten Einladungen zur Hochzeit zu einer vertraglichen Regelung bewegen lassen, die nicht dem tatsächlichen Willen entsprochen hat und unangemessen ist.