In jüngerer Zeit rücken Social-Media-Plattformen, wie z.B. Facebook, Instagram oder TikTok, vermehrt ins Rampenlicht der wettbewerbsrechtlichen Praxis und Rechtsprechung. Aufsehenerregend waren in diesem Zusammenhang z.B. mehrere Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes zur Kennzeichnungspflicht von Instagram-Beiträgen als Werbung, was insbesondere Influencer häufig betrifft.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung (4 Ob 8/23i) hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Instagram-Benutzer für Posts Dritter haften muss, wenn sie auf seinem Profil ersichtlich sind. Auf einem Instagram-Profil können nicht nur die eigenen Posts angesehen werden, sondern auch jene Posts anderer Benutzer, auf denen man selbst markiert worden ist (englisch „Tag“). Solche Posts sind beim eigenen Profil unter dem Reiter „Markiert“ abgelegt und bei einem öffentlichen Profil für jedermann und sonst für alle Follower einsehbar.
Im vorliegenden Fall wurden die Beklagten von einem Dritten auf einem Foto markiert, auf dem Produkte mit dem Tirol-Logo ersichtlich waren. Dieses Foto war sodann auf dem Instagram-Profil der Beklagten ersichtlich. Die Klägerin klagte auf Unterlassung und stützte ihren Anspruch auf das Unlautere Wettbewerbsgesetz (UWG), weil die Beklagten keine Lizenz für die Verwendung des Tirol-Logos hatten. Der OGH bejahte die Haftung: Ein fremder Post, der auf dem eigenen Profil unter dem Reiter „Markiert“ aufscheint, ist dem Benutzer zurechenbar, jedenfalls wenn der rechtswidrige Inhalt – gegenständlich das Tirol-Logo, wenn auch nur sehr klein – im Post aufscheint.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen, aber auch (private) Benutzer mit einem öffentlichen Instagram-Profil nicht nur darauf achten sollten, welche Fotos gepostet werden, sondern auch welche Markierungen auf dem eigenen Profil aufscheinen. Es empfiehlt sich, die Profileinstellungen dahingehend anzupassen, dass Markierungen erst nach manueller Überprüfung und Zustimmung auf dem eigenen Profil einsehbar werden, und gegebenenfalls auch die eigene Markierung vom Post zu entfernen.
Für Rückfragen stehen unsere Wettbewerbsrechtsexperten Dr. Walter Müller und Mag. Dr. Mario Höller-Prantner gerne zur Verfügung.