Nachdem man vom OGH lange Zeit nichts mehr zur Rolle von Haustieren im Verfahren zur Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens gehört hat, geht es nun Schlag auf Schlag:
Bereits Anfang des Jahres erging die Entscheidung zur Aufteilung der „Familienkatzen“ (1 Ob 254/22t):
Wird eine Ehe geschieden, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten nach Billigkeit aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Der OGH hatte nunmehr zu entscheiden, wem während aufrechter Ehe der Streitteile erworbene Katzen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zuzuweisen sind.
Zu 1 Ob 128/17f hatte der OGH im Zusammenhang mit dem während aufrechter Ehe erworbenen Familienhund bereits klargestellt, dass Haustiere mangels abweichender Regelung (vgl § 285a ABGB) für die nacheheliche Aufteilung wie Sachen zu behandeln sind. Ein „Familientier“ unterliegt daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG, sofern es nicht in die Ehe eingebracht, geschenkt oder von Todes wegen erworben wurde, dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein diente oder eine wirksame Vereinbarung über die nacheheliche Aufteilung gem § 97 EheG vorliegt.
Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens scheidet nach Ansicht des OGH in seiner „Katzenentscheidung“ eine an wertmäßigen Gesichtspunkten orientierte Prüfung aus, wenn für die Streitteile die gefühlsmäßige Bindung zum Haustier und nicht der Vermögenswert im Vordergrund steht. Diesfalls entspricht es der Aufteilung nach Billigkeit, auf die stärkere emotionale Beziehung der Streitteile zum Tier abzustellen, wobei auch die während der Ehe erfolgte Sorge und Erziehungsarbeit für das Haustier zu berücksichtigen sind. Irrelevant ist demgegenüber, zu welchem der Streitteile das Tier die „engere gefühlsmäßige Beziehung“ hat sowie die Bindung des Tieres zum allfällig vorhandenen anderen Haustier, da die personenrechtlichen Vorschriften hier keine Anwendung finden und sohin keine Erwägungen wie in einem Obsorgeverfahren anzustellen sind. Aus diesem Grund ist auch das Argument der Erziehungs- und Betreuungskontinuität unbeachtlich. Von dieser Vorgangsweise ist nur dann abzusehen, wenn dies mit dem Tierschutz unvereinbar wäre.
Zur Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen hat der OGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Rekursgericht zurückverwiesen. Noch ist daher offen, wer schlussendlich auf Dauer als „Dosenöffner“ für die heißbegehrten Katzen tätig sein darf.
Darüber hinaus hat der OGH nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung zu 1 Ob 29/23f ausdrücklich festgehalten, dass Haustiere auch beim Streit um das während aufrechter Ehe als Ehewohnung benutzte Haus eine Rolle spielen: Bei Klärung der Frage, wer eher auf das Haus angewiesen ist, darf im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung demnach die Betreuung vorhandener Haustiere (konkret ging es um 3 Hunde, 2 Katzen sowie eine nicht genau bezifferte Anzahl von Schildkröten) nicht außer Acht gelassen werden. Zur – unter anderem – diesbezüglichen Ergänzung wurde das Verfahren daher an die Erstinstanz zurückverwiesen.