Der OGH hat zu 9 ObA 75/19y entschieden, dass Klauseln in Gleitzeitvereinbarungen unzulässig sind, wenn sie am Ende der Gleitzeitperiode undifferenziert den Verfall von über einer vereinbarten Höchstgrenze liegenden Arbeitsstunden enthält. Konkret wurde folgende Klausel für unzulässig erklärt:
„… der Mitarbeiter ist verpflichtet, während der Gleitzeitperiode dafür Sorge zu tragen, dass er das vereinbarte Höchstausmaß an Übertragungsmöglichkeiten weder in Bezug auf Zeitguthaben noch in Bezug auf Zeitschulden überschreitet. Für den Fall, dass der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, verfallen die über das festgelegte Höchstausmaß hinausgehenden Zeitguthaben am Ende der nächsten Gleitzeitperiode, sofern deren rechtzeitiger Verbrauch möglich und dem Mitarbeiter zumutbar gewesen wäre. …“
Grundsätzlich geht der OGH zwar davon aus, dass Verfallsbestimmungen Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung sein können (im Verfahren nicht strittig). Solche Verfallsklauseln dürfen aber nicht dazu führen, dass arbeitgeberseitig veranlasst oder zumindest entgegengenommene Stunden bzw. Überstunden verfallen. Der erkennende Senat erachtet eine Unterscheidung danach, ob ein über dem Gleitzeitsaldo bestehendes Zeitguthaben arbeitgeberseitig veranlasst oder zumindest entgegengenommen wurde oder ob das nicht der Fall ist, für erforderlich. Die oben zitierte Verfallsklausel wurde daher für rechtsunwirksam erklärt.